Weitere Expertise

 

Nachhaltigkeitsberatung *

 

An nachhaltigem Handeln führt heute kein Weg mehr vorbei.

Wer auch in Zukunft wettbewerbsfähig sein will, muss sich intensiv damit beschäftigen, wie sich die eigene Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft auswirkt.

Oberstes Gebot für uns ist hier, Impulse zu setzen für mehr Ressourceneffizienz um so einen ökologischen Mehrwert zu schaffen. So hat beispielsweise die Implementierung nachhaltiger Aspekte im Rahmen  des Unternehmensgegenstands Vorteile, sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis. Ziel muss es sein, Produkte auf hoher Wertebene zu halten. Das bedeutet, dass der ganze Aufwand, der im Produkt steckt, erhalten wird: Dies inkludiert alle Schritte vom Rohstoffabbau über den Transport bis zur Herstellung. 

Unsere Forderung: Kreislaufwirtschaft jetzt! Dialog für den Wandel - Umsetzung in innovativen Produkten, Geschäftsmodellen und mit neuem Bewusstsein. 

Es gilt: "Nur wer dieses Thema systematisch in seine Unternehmenssteuerung integriert, wird auf Dauer als Business Partner ernst genommen".

Auf Wunsch  informieren  wir Sie über die regulatorischen Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.

 

Gerne sind wir Ihnen behilflich, Ihre Nachhaltigkeitsziele zu definieren und über alle ESG ** - Kriterien hinweg, zu erfüllen. 

 

0,0 % CO²

 

*   Mein Schlüsselerlebnis war die erste Veröffentlichung des Club of Rome im Jahre 1972 "Die Grenzen des Wachstums". Dieses Buch hat mich stark beeindruckt und als Bürger und Unternehmer letztlich veranlasst zu handeln.

* *   E steht für Umwelt, S für Soziales und G für gute Unternehensführung

 

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Dozententätigkeit

 

Aufgestellt habe ich mich als Dozent für

Strafrecht und Islamisches Recht

 

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Testamentsvollstreckung

 

Alles geregelt, ein gutes Gefühl !

 

Im Hinblick auf die demographische Entwicklung werden künftig enorme Vermögensmassen auf die nächste Generation vererbt.

 

Ein Erblasser kann durch letzwillige Verfügung anordnen, dass eine Person für die Abwicklung seines Nachlasses Sorge tragen soll. Somit kann er über seinen Tod hinaus auf seinen Nachlass Einfluss nehmen und z.B. verhindern, dass die Anordnung von Auflagen oder Vermächtnissen etwa wegen Nachlässigkeit oder auch Unfähigkeit der Erben nicht erfüllt werden. 

Der Testamentsvollstrecker ist nach h.M. nicht gesetzlicher Vertreter des Erben, sondern Träger eines privaten Amtes. Zu unentgeldlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

 

Die Aufträge reichen über die Abarbeitung von Regelungen  im Unternehmensbereich bis hin zu umfangreichen Verfügungen im Immobilienbereich. Hierzu gehört auch u.a. die Regulierung von Nachlassverbindlichkeiten. 

 

Es gilt: Vermögen erhalten - Streit vermeiden - Einfluss behalten.

 

Überlassen Sie Ihr Lebenswerk nicht dem Zufall.

 

 

 

 

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